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Promillegrenze fürs Autofahren nach Cannabiskonsum

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Bei gelegentlichem Konsum von Cannabis fehl es an der Fahreignung, wenn die Blutprobe eine THC-Konzentration von 1, 0 ng/ml ergibt.

Von einer ausreichenden Trennung von Cannabiskonsum und Fahren im Sinne der Fahrerlaubnis-Verordnung kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann ausgegangen werden kann, wenn ein gelegentlicher Konsument von Cannabis seinen Konsum und das Fahren in jedem Fall so trennt, dass eine cannabisbedingte Beeinträchtigung seiner Fahrtüchtigkeit unter keinen Umständen eintreten kann.

Im hier entschiedenen Fall wandte sich ein Autofahrer gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis. Bei ihm wurde nach einer Verkehrskontrolle wegen des Verdachts, dass er unter der Wirkung von Cannabis gefahren sei, eine Blutprobe entnommen. Bei deren Untersuchung wurde ein Wert von 1, 3 ng/ml Tetrahydrocannabinol (THC), des psychoaktiven Wirkstoffs von Cannabis, im Blutserum gemessen. Daraufhin entzog das Landratsamt dem Kläger die Fahrerlaubnis wegen gelegentlichen Cannabiskonsums und fehlender Trennung dieses Konsums vom Fahren (Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung).

Der Widerspruch hiergegen, die Klage vor dem Verwaltungsgericht Freihburgund die Berufung vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim blieben erfolglos. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte nun diese Entscheidungen und wies die Revision des Autofahrers ebenfalls zurück:

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg bestätigt, dass bei einem gelegentlichen Cannabiskonsumenten der Konsum und das Fahren nur dann in der gebotenen Weise zeitlich getrennt werden, wenn eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit nicht eintreten kann.

Der Verwaltungsgerichtshof durfte, so das Bundesverwaltungsgericht, auf der Grundlage seiner tatsächlichen Feststellungen beim Kläger von gelegentlichem Cannabiskonsum ausgehen. Ebenso wenig war zu beanstanden, dass es nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Ergebnis gelangte, dass bei ihm, wie der gemessene THC-Pegel zeige, eine ausreichende Trennung nicht gewährleistet ist.

Gegen die im Revisionsverfahren als Tatsachenfeststellung nur eingeschränkt überprüfbare Annahme des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, dass eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit ab einer THC-Konzentration von 1, 0 ng/ml im Blutserum nicht ausgeschlossen werden könne, hatte der Autofahrer keine revisionsrechtlich erheblichen Rügen erhoben. Ohne Erfolg blieb auch sein Einwand, dass im Hinblick auf mögliche Messungenauigkeiten ein „Sicherheitsabschlag“ vom ermittelten THC-Wert vorgenommen werden müsse.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23. Oktober 2014 – 3 C 3.2013


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