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Durchsuchung – und die Verhältnismäßigkeitsprüfung

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Bei der Anordnung einer Durchsuchung ist eine einzelfallbezogene Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen und beim Vorliegen besonderer Umstände die Verhältnismäßigkeit differenziert zu begründen.

Der Ausgangssachverhalt[↑]

Der hier vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Verfassungsbeschwerde lag ein Darmstädter Ermittlungsverfahren zugrunde: Der Beschwerdeführer ist Schmerzpatient. Er leidet an diversen physischen und psychischen Erkrankungen wie den Folgen einer Leukämieerkrankung, einem bewegungsunabhängigen diffusen Schmerzsyndrom und Arthrose sowie Depressionen und einer posttraumatischen Belastungsstörung nach Einsätzen als Soldat in Krisengebieten. Er ist schwerbehindert (GdB 60) und steht unter gesetzlicher Betreuung für die Bereiche Gesundheitsfürsorge, Wohnungsangelegenheiten, Vertretung bei Behörden, Ämtern und Versicherungen. Er lebt mit seiner Lebensgefährtin und zwei gemeinsamen Kindern von SGB II-Leistungen. Nachdem der Beschwerdeführer erfolglos mit verschiedenen Opiaten behandelt wurde und die behandelnden Ärzte keine wirksamen Therapieoptionen mehr anbieten konnten, war er auf die Einnahme von Cannabinoiden (THC) angewiesen, welche allein zu einer Verbesserung seiner gesundheitlichen Situation führten. Auf seinen ärztlich befürworteten Antrag erteilte ihm das Bundesamt für Arzneimittel (BfArM) im Juni 2013 die Erlaubnis, Medizinal-Cannabisblüten für einen vierwöchigen Bedarf zu erwerben und zu verwenden. Der Beschwerdeführer war jedoch wegen der Kosten von etwa 120, – € pro 5 g Medizinalhanf nicht in der Lage, seinen täglichen Bedarf von 1, 5 bis 2 g Cannabis zu decken und begann deshalb, selbst Cannabisblüten anzubauen, um die ärztlich begleitete Schmerztherapie fortzuführen. Dies teilte er durch ein Schreiben seines behandelnden Arztes vom 19.10.2013 der Staatsanwaltschaft mit, in welchem er erklärte, dass er zwar eine Ausnahmeerlaubnis des BfArM zum Bezug von Medizinalhanf aus der Apotheke besitze, nicht aber eine Erlaubnis für den Anbau von Cannabis. Die Behörden seien trotz vorliegender Voraussetzungen wegen entgegenstehender Weisungen grundsätzlich nicht zu einer Erteilung bereit. Er sei finanziell nicht in der Lage, den Cannabisbezug aus der Apotheke zu bezahlen, gesundheitlich jedoch auf die Einnahme von Cannabis angewiesen. Schließlich bat er um Prüfung, ob von Strafverfolgungsmaßnahmen abgesehen werden könne und ob eine Notstandssituation vorliege.

Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Darmstadt ordnete das Amtsgericht Darmstadt gemäß §§ 102, 105 StPO die Durchsuchung der Wohnung des Beschwerdeführers und die Beschlagnahme etwaiger Beweismittel an. Aufgrund von Tatsachen sei zu vermuten, dass Betäubungsmittel, Konsumutensilien, Verpackungsmaterialien, schriftliche Aufzeichnungen über Lieferanten und Abnehmer, Mobiltelefone, sonstige Datenträger, Bankbelege und Geldbeträge sowie Unterlagen, die auf die Anmietung einer Halle zum Anbau von Cannabis hindeuten, aufgefunden würden. Der Beschwerdeführer sei verdächtig, in seiner Wohnung unerlaubt Cannabispflanzen anzubauen. Dieser Verdacht ergebe sich aus der Aussage des Zeugen sowie aus dem ermittelten Stromverbrauch. Weiterhin bestehe der Verdacht, dass der Beschwerdeführer eine Halle angemietet habe, in der er Cannabispflanzen anbaue oder dies zumindest beabsichtige. Bei Durchführung der Durchsuchung wurden in einer verschlossenen Abstellkammer vor der Wohnung des Beschwerdeführers 21 Marihuanapflanzen nebst Anbauutensilien aufgefunden und sichergestellt.

Das Landgericht Darmstadt wies die hiergegen eingelegte Beschwerde als unbegründet zurück. Die vorliegende Erlaubnis des BfArM habe ihn nur zum Erwerb und nicht zum Eigenanbau von Cannabis berechtigt. Eine etwaige verwaltungsrechtliche Verpflichtung zur Erteilung der Anbauerlaubnis sei für die strafrechtliche Betrachtung irrelevant. Die für die Anordnung der Durchsuchung erforderliche einfache Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Straftat habe vorgelegen. Eine Rechtfertigung oder Entschuldigung komme nach der Rechtsprechung des Kammergerichts nur in besonders herausragenden Ausnahmefällen in Betracht und könne erst im weiteren Ermittlungsverfahren geprüft werden. Die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers und sein Geständnis könnten im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt werden, führten aber nicht zur Unverhältnismäßigkeit der Maßnahmen.

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts[↑]

Auf die Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass die Beschlüsse des Amtsgerichts und des Landgerichts Darmstadt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 13 GG verletzen. Es hat daher die Beschwerdeentscheidung aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Darmstadt zurückverwiesen.

Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung nach § 93c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93a Abs. 2 BVerfGG sind erfüllt. Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG; vgl. BVerfGE 20, 162, 186 f.; 96, 44, 51; 115, 166, 197). Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 GG angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und offensichtlich begründet (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).

Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde[↑]

Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht – entgegen der vom Generalbundesanwalt im vorliegenden Verfahren geäußerten Ansicht – der Grundsatz der Rechtswegerschöpfung und der materiellen Subsidiarität nicht entgegen. Mit seiner Beschwerde gegen die richterlich angeordnete Durchsuchung und Beschlagnahme hat der Beschwerdeführer den Rechtsweg erschöpft. Die nach dem Subsidiaritätsgrundsatz geltende Pflicht, alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zu ergreifen, damit eine Grundrechtsverletzung im fachgerichtlichen Instanzenzug unterbleibt oder beseitigt wird, steht unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit. Angesichts der dem Beschwerdeführer bei einer medizinischen Unterversorgung drohenden gravierenden Gesundheitsgefahren, die er mangels ihm zur Verfügung stehender Mittel gerade nicht in der Lage war, abzuwenden, war es ihm nicht zuzumuten, die bis zur Gewährung verwaltungsrechtlichen (Eil-)Rechtsschutzes vergehende Zeit als unversorgter Schmerzpatient zu überbrücken.

Durchsuchungsanordnung und die Unverletztlichkeit der Wohnung[↑]

Abs. 1 GG garantiert die Unverletzlichkeit der Wohnung. Damit wird dem Einzelnen zur freien Entfaltung der Persönlichkeit ein elementarer Lebensraum gewährleistet. In diese grundrechtlich geschützte Lebenssphäre greift eine Durchsuchung schwerwiegend ein.

Erforderlich zur Rechtfertigung eines Eingriffs in die Unverletzlichkeit der Wohnung ist der Verdacht, dass eine Straftat begangen wurde. Das Gewicht des Eingriffs verlangt Verdachtsgründe, die über vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen hinausreichen. Ein Verstoß gegen diese Anforderungen liegt vor, wenn sich sachlich zureichende plausible Gründe für eine Durchsuchung nicht mehr finden lassen.

Dem erheblichen Eingriff in die grundrechtlich geschützte Lebenssphäre des Betroffenen entspricht zudem ein besonderes Rechtfertigungsbedürfnis nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Durchsuchung muss vor allem in angemessenem Verhältnis zu der Schwere der Straftat und der Stärke des Tatverdachts stehen. Hierbei ist auch die Bedeutung des potentiellen Beweismittels für das Strafverfahren zu bewerten. Sie scheidet aus, wenn andere, weniger einschneidende Mittel zur Verfügung stehen oder der Eingriff nicht mehr in angemessenem Verhältnis zur Stärke des Tatverdachts und zur Schwere der Tat steht. Auch die Beschlagnahme muss angesichts des erheblichen Eingriffs in die grundrechtlich geschützte Lebenssphäre des Betroffenen dem allgemeinen Rechtsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen.

Dem Gewicht des Eingriffs und der verfassungsrechtlichen Bedeutung des Schutzes der räumlichen Privatsphäre entspricht es außerdem, dass Art. 13 Abs. 2 GG die Anordnung einer Durchsuchung grundsätzlich dem Richter vorbehält und damit eine vorbeugende Kontrolle der Maßnahme durch eine unabhängige und neutrale Instanz vorsieht. Die Einschaltung des Richters soll insbesondere dafür sorgen, dass die Interessen des Betroffenen angemessen berücksichtigt werden. Besondere Bedeutung kommt auch dabei dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu, weil nur so im Einzelfall die Rechtfertigung des Grundrechtseingriffs sichergestellt werden kann. Der Richter darf die Wohnungsdurchsuchung daher nur anordnen, wenn er sich aufgrund einer eigenverantwortlichen Prüfung der Ermittlungen davon überzeugt hat, dass die Maßnahme in vollem Umfang verhältnismäßig ist.

Der gerichtliche Durchsuchungsbeschluss dient auch dazu, die Durchführung der Eingriffsmaßnahme messbar und kontrollierbar zu gestalten. Dazu muss der Beschluss insbesondere den Tatvorwurf und die konkret gesuchten Beweismittel so beschreiben, dass der äußere Rahmen abgesteckt wird, innerhalb dessen die Zwangsmaßnahme durchzuführen ist. Die Beschlussgründe müssen sich allerdings nicht zu jedem denkbaren Gesichtspunkt des Tatverdachts verhalten. Aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht hinnehmbar ist es lediglich, wenn sich im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände die Notwendigkeit der Erörterung eines offensichtlichen Problems aufdrängen musste und gleichwohl eine Prüfung vollständig fehlt. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass Mängel bei der ermittlungsrichterlich zu verantwortenden Umschreibung des Tatvorwurfs und der zu suchenden Beweismittel im Beschwerdeverfahren nicht geheilt werden können. Außerhalb der für den Vollzug einer Durchsuchungsgestattung verfassungsrechtlich unabdingbaren Umgrenzung von Tatvorwurf und Beweismitteln können Defizite in der Begründung des zugrundeliegenden Tatverdachts und der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme im Beschwerdeverfahren hingegen grundsätzlich nachgebessert werden.

Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Durchsuchung[↑]

Gemessen an diesen Maßstäben verkennen die angegriffenen Beschlüsse Bedeutung und Tragweite des Grundrechts des Beschwerdeführers und tragen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht hinreichend Rechnung. Es fehlt an einer Auseinandersetzung mit der Erforderlichkeit und Angemessenheit der Durchsuchungsanordnung in dem angeordneten Umfang.

Das Amtsgericht verzichtet in der Durchsuchungsanordnung auf jede einzelfallbezogene Begründung seiner Entscheidung, obwohl die besondere gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers, seine Mittellosigkeit, die einer angemessenen und ärztlich indizierten Therapie entgegensteht, und seine Selbstanzeige hierzu Anlass gegeben hätten. Eine Verhältnismäßigkeitsprüfung fehlt vollständig, insbesondere jeder Bezug auf die für die Reichweite der Durchsuchung wesentliche Frage, ob zwischen dem – vom Beschwerdeführer eingeräumten – Anbau für den Selbstverbrauch und dem Anbau für Dritte angesichts der Besonderheiten des Einzelfalls zu unterscheiden gewesen wäre.

Auch das Landgericht hat trotz der sich aufdrängenden besonderen Umstände des Einzelfalls keine differenzierte und den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügende Nachbesserung der Verhältnismäßigkeitsprüfung vorgenommen. Der angegriffene Beschluss zeigt weder eine Differenzierung zwischen dem Verdacht auf Eigenanbau von Cannabis in der eigenen Wohnung und dem Verdacht auf Anbau von Cannabis in einer Lagerhalle für Dritte auf noch wird geprüft, ob die angeordnete Durchsuchung in ihrem vollen Umfang zur Erhärtung des jeweiligen Tatverdachts geeignet, erforderlich und verhältnismäßig war. Eine Abwägung von Tatschwere und Schutzgut erfolgt nicht.

Eine Auseinandersetzung mit der Erforderlichkeit und Angemessenheit der Durchsuchung war nicht deshalb entbehrlich, weil die Gerichte zutreffend von einem Anfangsverdacht hinsichtlich des Anbaus von Betäubungsmitteln in einer Lagerhalle – mithin über den medizinisch indizierten Bedarf für den Eigengebrauch hinaus – ausgegangen sind und die Durchsuchung zur Erhärtung dieses Tatverdachts verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Hinsichtlich dieser Zielrichtung einer Durchsuchung drängte sich auch ein Notstand nicht derart auf, dass bereits von einem Anfangsverdacht abzusehen gewesen wäre; auch berechtigte der auf den Betäubungsmittelanbau in einer Halle gerichtete Verdacht die Staatsanwaltschaft grundsätzlich ohne weiteres zu einer Wohnungsdurchsuchung. Angesichts der Besonderheiten des Falles hätte sich jedoch eine Einschränkung des Durchsuchungsbeschlusses auf diesen Tatverdacht belegende Beweismittel aufgedrängt. Denn zur weiteren Aufklärung des der Staatsanwaltschaft bereits seit geraumer Zeit selbst angezeigten Anbaus von Betäubungsmitteln in der eigenen Wohnung zur ärztlich begleiteten Schmerztherapie wären mildere Mittel wie eine Vernehmung von Zeugen oder – insbesondere – die Konfrontation des Beschwerdeführers mit den bisherigen Ermittlungen in Betracht gekommen. Dies gilt umso mehr, als Verdunkelungshandlungen eine medizinische Unterversorgung des Beschwerdeführers nach sich gezogen hätten und dieser sein Handeln gerade legalisieren lassen wollte. Bei der erforderlichen Abwägung des Durchsuchungszwecks mit der Schwere des Tatvorwurfs und des Unrechtsgehalts erscheint jedenfalls hinsichtlich des Verdachts des Eigenanbaus zum Zwecke der ärztlich begleiteten Selbsttherapie die angeordnete Durchsuchung bei einer – vorbehaltlich des Ausscheidens von Rechtfertigungsgründen – zu erwartenden geringen Strafe unangemessen.

Das Bundesverfassungsgericht verkennt nicht, dass gerade im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität eine Durchsuchung in der weit überwiegenden Zahl der Fälle und ohne dass damit gesteigerte Begründungserfordernisse verbunden wären, erforderlich sein wird, um einen Auffindeverdacht zu erhärten, zumal ein Geständnis jederzeit widerrufen werden kann. So ist im üblichen Fall der Betäubungsmittelkriminalität stets mit einer Fremdgefährdung zu rechnen, weil Beschuldigte die Betäubungsmittel in aller Regel in den Verkehr bringen. Ein solcher Fall der Betäubungsmittelkriminalität lag hier jedoch ersichtlich nicht vor, nachdem der Beschwerdeführer selbst – offenkundig, um eine schnellstmögliche Klärung der Rechtslage herbeizuführen – angezeigt hatte, Betäubungsmittel für seine ärztlich begleitete Schmerz-therapie anzubauen. Die Gerichte hätten in diesem atypischen Einzelfall die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers und sein Geständnis besonders würdigen und dann prüfen müssen, ob die Voraussetzungen einer Durchsuchungsanordnung hinsichtlich des Verdachts auf Anbau von Cannabis in einer Lagerhalle einerseits und hinsichtlich des bereits eingestandenen Eigenanbaus in der Wohnung zur ärztlich begleiteten Schmerztherapie andererseits gegeben waren. An dieser Differenzierung hinsichtlich der Reichweite der Durchsuchungsanordnung fehlt es jedoch.

Verfassungswidrig Beschlagnahme des Cannabis[↑]

Die Beschlagnahmeanordnung des Amtsgerichts sowie der diese bestätigende Beschluss des Landgerichts sind danach ebenfalls verfassungswidrig. Eine Beschlagnahme muss angesichts des erheblichen Eingriffs in die grundrechtlich geschützte Lebenssphäre des Betroffenen von vornherein dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen. Auch in dieser Hinsicht fehlen die vor dem Hintergrund der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers verfassungsrechtlich gebotenen Verhältnismäßigkeitserwägungen. Ob die aufgrund der fehlenden Einschränkung der zu suchenden Beweismittel erfolgte Beschlagnahme der für die ärztlich begleitete Schmerztherapie erforderlichen Cannabispflanzen darüber hinaus das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verletzt, kann dahinstehen.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 11. Februar 2015 – 2 BvR 1694/14


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